Gesetzliche Grundlagen

Die Aufgabenstellung und Verantwortlichkeiten für die Jugendfeuerwehren ergeben sich aus den §§ 24.2, 25.2 und 31.1 BBKG.(Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz)

Hierzu können gezählt werden:

  • die Nachwuchsarbeit für die Freiwillige Feuerwehr
  • die allgemeine Jugendarbeit (außerschulische Bildung)
  • der vorbeugende Brandschutz (Brandschutzerziehung und -aufklärung)

Gemäß § 11 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) dient die Jugendarbeit auch der Förderung der Entwicklung, der Anregung und Heranführung zur gesellschaftlichen Mitverantwortung und zu sozialem Engagement. Schwerpunkte der Jugendarbeit sind demnach die Förderung der Jugend in Sport, Spiel und Geselligkeit, innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, die Kinder- und Jugenderholung und auch die Beratung der Kinder in allen Lebenslagen. § 12 KJHG bestimmt, dass Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet werden soll.